1 Anspruch

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Jubiläumszuwendung kann sich aus Tarifverträgen[1] oder sonstigen vertraglichen Grundlagen ergeben. In der Regel wird die Jubiläumszuwendung als freiwillige Leistung erbracht. Der Arbeitgeber muss dabei den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Der Anspruch kann sich ferner auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung[2] oder einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben.

Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, sich den Widerruf der Jubiläumszuwendung vorzubehalten. Er muss dies aber unmissverständlich tun und die Widerrufsgründe im Vertrag angeben.[3]

[1] Zur Tarifauslegung in Hinblick auf eine Jubiläumszuwendung und Berechnung der Beschäftigungszeiten siehe BAG, Urteil v. 28.8.2013, 10 AZR 497/12; BAG, Urteil v. 10.12.2014, 4 AZR 503/12.

2 Lohnpfändungsschutz

Soweit Jubiläumszuwendungen nicht den Rahmen des Üblichen überschreiten, sind sie absolut unpfändbar[1]. Der Rahmen des Üblichen ergibt sich aus einem Vergleich mit der Betriebspraxis anderer Unternehmen oder dann, wenn sich die Zahlungen im steuerfreien Bereich bewegen.

3 Umlage für Jubiläumszuwendungen

Der Betriebsrat darf bei Arbeitnehmern keine Beiträge für Zwecke des Betriebsrats erheben.[1] Das schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat für einmalige betriebliche Zwecke, zu denen auch Jubiläumszuwendungen gehören, Geldbeträge im Interesse der Betriebsgemeinschaft sammelt. Das Bundesarbeitsgericht hält dies aber für unzweckmäßig, weil dies den Eindruck erwecken könne, dass der Betriebsrat sein Amt für betriebsverfassungsfremde Zwecke ausnutze; mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats habe die Führung einer Kasse für Jubiläumsgeschenke nichts zu tun.[2]

[2] BAG, Beschluss v. 22.4.1960, 1 ABR 14/59.

4 Mitbestimmung

Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allerdings nur hinsichtlich des "Wie" der Verteilung. Ob überhaupt eine Jubiläumszahlung erfolgt, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Häufig finden sich auch Betriebsvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung im Einzelnen geregelt werden.

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