Die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren führt zu einer Veranlagungspflicht des Arbeitnehmers, er muss eine Steuererklärung abgeben.[1] Aus diesem Grund besteht eine Bescheinigungspflicht für ermäßigt besteuerte Bezüge.

Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber muss ermäßigt besteuerte Jubiläumszuwendungen und ggf. weiteren ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre in Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen.[2]

Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, z. B. Jubiläumszuwendungen, die nicht ermäßigt besteuert wurden, sind in Nr. 19 einzutragen; diese Beträge müssen in dem in Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.[3]

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