2.1 Lohnsteuerabzug nach der Jahrestabelle

Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.[1]

2.2 Besteuerung nach der Fünftelregelung

Gelten Jubiläumszuwendungen als Vergütung für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit, sind sie als Bezüge für mehrere Kalenderjahre zu behandeln; der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte kommt in Betracht.

Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist, dass die Jubiläumszuwendung zu einer Zusammenballung von Einkünften (= außerordentliche Einkünfte) beim Arbeitnehmer führt. In anderen Fällen muss die Zusammenballung von Einkünften nach denselben Grundsätzen geprüft werden, die auch für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen gelten.

 
Praxis-Tipp

Unterstellung der Zusammenballung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Arbeitgeber darf eine Zusammenballung im Lohnsteuerverfahren unterstellen, wenn die Jubiläumszahlung innerhalb eines Kalenderjahres an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und dieser voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder er Versorgungsbezüge erhält.[1]

Fünftelregelung nur bei Abgeltung für mehrjährige Tätigkeit

Erfolgen die Zuwendungen lediglich aus Anlass des Firmenjubiläums – ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit –, stellen sie keine sonstigen Bezüge für mehrere Kalenderjahre dar. Nur soweit sich aus den Zahlungsmodalitäten ergibt, dass eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Anknüpfung der Zahlung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit), kann bei Geld- und Sachgeschenken anlässlich eines Firmenjubiläums die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung abgerechnet werden.[2]

Berechnungsschema zur ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Für die Berechnung der ermäßigten Lohnsteuer sind die sonstigen Bezüge bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohnes mit 1/5 anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem 5-fachen Betrag zu erheben.

 
Praxis-Beispiel

Jubiläumszuwendung und Anwendung der Fünftelregelung

Ein 50-jähriger Arbeitnehmer (Steuerklasse III, keine Kinderfreibeträge) erhält anlässlich seines 25. Dienstjubiläums zusätzlich zu seinem Jahresgehalt von 61.500 EUR im Dezember eine Jubiläumszuwendung von 8.500 EUR.

Ergebnis: Die einzubehaltende Lohnsteuer ist nach der Fünftelregelung zu berechnen.

 
Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug 61.500 EUR  
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle   5.792 EUR
Jahresarbeitslohn zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung (1.700 EUR) 63.200 EUR  
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle   6.190 EUR
Differenzbetrag   398 EUR
Lohnsteuer für die Jubiläumszuwendung (398 EUR × 5)   1.990 EUR
Einzubehaltende Lohnsteuer nach der Fünftelregelung (5.792 EUR + 1.990 EUR)   7.782 EUR
     
Einzubehaltende Lohnsteuer ohne Fünftelregelung    
Jahresarbeitslohn zzgl. Jubiläumszuwendung 70.000 EUR  
Lohnsteuer nach der Jahrestabelle   7.884 EUR
Steuerersparnis durch Fünftelregelung (7.884 EUR – 7.782 EUR)   102 EUR

Die Anwendung der Fünftelregelung kann im Einzelfall auch zu einer höheren Lohnsteuer führen als die reguläre Besteuerung. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Günstigerprüfung durchzuführen.[3]

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[4]

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