
Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.[1]
[1] § 39b Abs. 3 EStG.
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