Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

Dennoch gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro teilnehmender Person nicht mehr als 110 EUR brutto betragen.

Anwendung der 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Veranstaltungen

Übersteigen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten je teilnehmender Person 110 EUR brutto (Freigrenze), erhöhen sie in vollem Umfang den steuerpflichtigen Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers.[1]

 
Wichtig

Weiterhin 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Feier für einzelne Arbeitnehmer

Für Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags kann der für Betriebsveranstaltungen geltende 110-EUR-Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Für solche den Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit bleibt es bei der bisherigen 110-EUR-Freigrenze, nach der übliche Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben können.

Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien[2] sind auch für Zeiträume ab 2015 weiterhin anzuwenden. Bei Überschreiten der 110-EUR-Freigrenze pro Teilnehmer ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – und nicht nur der übersteigende Betrag.

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