6.1 Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Jobtickets in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 17 zu bescheinigen.[1] Die mit 15 % pauschal besteuerten Jobtickets sind in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 zu bescheinigen.

6.2 Lohnkonto

Die (steuerfreien) Sachbezüge sind im Lohnkonto einzeln zu bezeichnen und bei laufenden Sachbezügen unter Angabe des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts mit dem um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderten Wert zu erfassen.[1]

Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG sind als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge in das Lohnkonto einzutragen.[2]

Es empfiehlt sich, die zum Jobticket gehörenden Unterlagen (Vereinbarungen mit dem Verkehrsträger, Tarifbestimmungen usw.) ebenfalls als Nachweis für spätere Lohnsteuer-Außenprüfungen zum Lohnkonto zu nehmen.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personennahverkehr, muss er zum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung mit Jobticket den Beleg für die erworbenen Fahrberechtigungen zum Lohnkonto aufbewahren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr überlässt, die lediglich zur Nutzung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet berechtigt.[3]

Hat der Arbeitgeber eine Amortisationsprognose aufgestellt oder einen Korrekturbetrag verrechnet[4], muss er diese Berechnung ebenfalls zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nehmen.[5]

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