Steuerlich wird von einem vollen Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Aushändigung ausgegangen, soweit dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des für einen längeren Zeitraum geltenden Jobtickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass der auf den Ausgabezeitraum (z. B. Jahresticket) bezogene Gesamtwert des geldwerten Vorteils des Jobtickets

  • sofort in vollem Umfang bewertet und
  • beitragspflichtig zur Sozialversicherung wird.

Da ein derartiges, für einen längeren Zeitraum ausgegebenes Jobticket keinen laufenden monatlichen geldwerten Vorteil darstellt, ist dieser Bezug sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Somit kommt eine Zuordnung zum laufenden Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV hier nicht in Betracht.

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