Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für das Jobticket mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.[1]

Der (Werbungskosten-)Minderungsbetrag entspricht dem Wert der überlassenen Fahrberechtigung, der ohne die Steuerbefreiung für das Jobticket als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre. Aus Vereinfachungsgründen können als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.[2] Im Falle des Deutschlandtickets kann als Wert auch der um den staatlichen Zuschuss von 5 % geminderte Preis herangezogen werden.[3]

Für den Fall, dass die Fahrberechtigung einen Gültigkeitszeitraum besitzt, der sich über 2 oder mehr Kalenderjahre erstreckt, gilt das Jobticket in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist allerdings der Wert der Fahrberechtigung auf den Gültigkeitszeitraum des Jobtickets zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen.[4]

 
Hinweis

Vorrangige Steuerbefreiung für Reisekosten

Bei einer arbeitgeberseitigen Überlassung einer Fahrberechtigung (z. B. Monatskarte oder Deutschlandticket) oder Zuschüssen zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung ist allerdings die Steuerbefreiung für berufliche Auswärtstätigkeiten nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG vorrangig zu berücksichtigen.[5] Dies hat zur Folge, dass nach den Umständen des Einzelfalls keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgen kann, sofern eine Vollamortisation aus der Nutzung für Dienstreisen vorliegt.[6]

Verzicht auf Nutzung des Jobtickets

Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, auf das Jobticket gänzlich zu verzichten (Jobticket wird nicht angenommen oder zurückgegeben), ist von einer Kürzung der Entfernungspauschale abzusehen. Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist zum Lohnkonto aufzubewahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge