3.1 Geldwerter Vorteil durch Jobticket

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket verbilligt oder unentgeltlich im Wege einer Barlohnumwandlung, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Sachbezug). Ein geldwerter Vorteil ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt, entsteht insoweit ein geldwerter Vorteil.[1]

 
Hinweis

Keine Steuerbefreiung für Barlohnumwandlung

Die Steuerbefreiung greift nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[2]

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Der Sachbezug ist grundsätzlich mit seinem geldwerten Vorteil zu erfassen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist zunächst die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis (Verkaufspreis) mit einem vergleichbaren Ticket und den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Ticket zu bilden. Von diesem Betrag sind noch übliche Preisnachlässe abzuziehen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen des Jobticket-Programms den Arbeitnehmern gewährt. Diese Nachlässe stellen keinen geldwerten Vorteil dar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Tarifermäßigung des Verkehrsbetriebs

Der Arbeitgeber schließt mit einem Verkehrsbetrieb einen Rahmenvertrag ab, nach dem seine Mitarbeiter verbilligte Jobtickets unmittelbar vom Verkehrsbetrieb erwerben können. Der vom Verkehrsbetrieb eingeräumte Rabatt beträgt 10 %. Die Mitarbeiter leisten eine Zuzahlung von 20 EUR, die ihnen vom Nettolohn abgezogen wird.

Ergebnis: Der übliche Preisnachlass des Verkehrsbetriebs an den Arbeitnehmer stellt keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Ein geldwerter Vorteil entsteht jedoch, soweit der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt erhält.

 
Üblicher Preis für eine Monatskarte 80,00 EUR
Abzgl. Jobticket-Ermäßigung (10 %) - 8,00 EUR
Differenz 72,00 EUR
Davon 96 % (4 % Bewertungsabschlag) 69,12 EUR
Abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer - 20,00 EUR
Geldwerter Vorteil 49,12 EUR

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze führen, bleibt der Vorteil von 49,12 EUR steuerfrei.

3.2 Freigrenze von 50 EUR

Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die verbleibenden Vorteile insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.[1] Diese Freigrenze findet auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Anwendung.[2] Bei Anwendung der 50-EUR-Grenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen. Für die Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen.

 
Hinweis

50-EUR-Freigrenze gilt nicht für Barzuschüsse

Die 50-EUR-Freigrenze gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Der Arbeitgeber muss daher das Jobticket vom Verkehrsbetrieb erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben.

Zuzahlung der Arbeitnehmer zur Ausnutzung der 50-EUR-Freigrenze

Die Kosten für ein Monatsticket liegen im Nahverkehr meist über 50 EUR.[3] Um die 50-EUR-Freigrenze optimal auszunutzen, kann der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leisten. Der Arbeitgeber sollte aber bei diesem Modell die Preisentwicklung beim Verkehrsbetrieb beobachten. Steigt der Preis für das Monatsticket, muss gegebenenfalls die Zuzahlung des Arbeitnehmers erhöht werden, damit die 50-EUR-Freigrenze noch angewendet werden kann.

[2] H 8.1 LStH "Job-Ticket".
[3] Einzelheiten zum Deutschlandticket s. Abschn. 4.

3.3 Zufluss des geldwerten Vorteils

Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt der geldwerte Vorteil insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung des Jobtickets zu, wenn dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des Tickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[1] Für den Zufluss des geldwerten Vorteils ist es unerheblich, ob das Jobticket vom Arbeitnehmer gekündigt werden kann oder ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt. Ohne Belang sind auch Einzelheiten der Zahlung. In diesen Fällen bewirken monatliche Zahlungen an den Verkehrsbetrieb keinen anteiligen Zufluss des Bezugsrechts.[2]

Besonderheiten bei Tickets für einen längeren Zeitraum

Bei der Überlassung einer Monatskarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket ist die 50-EUR-Freigrenze in bestimmten Fällen anwendbar, auch wenn das Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets (Monatsmarken) ausgehändigt werden oder Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat aktiviert bzw. freigeschaltet werden. Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Jobticket vor, dass die m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge