Zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Jobtickets

Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Jobtickets), die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden unterliegen seit 1.1.2019 der Steuerfreiheit[1] und sind ebenfalls beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2]

Pauschalbesteuerte Jobtickets

Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden.[3]

Die Inanspruchnahme der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG hat zur Konsequenz, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Leistungen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sind.[4]

 
Wichtig

Einordnung des "Deutschland-Tickets" (49 EUR-Ticket)

Zum 1.5.2023 wurde das sog. "Deutschland-Ticket" (49 EUR-Ticket) eingeführt. Die in diesem und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Regularien zum Jobticket gelten uneingeschränkt auch für das 49 EUR-Ticket.

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