Kurzbeschreibung

Besondere Form eines Teilzeitarbeitsvertrags, bei der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, während der betriebsüblichen Arbeitszeit den Arbeitsplatz in Abstimmung mit (einem) anderen Arbeitnehmer(n) ständig zu besetzen.

Vorbemerkung

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer äußern häufig den Wunsch, ihre Arbeitszeit frei bestimmen zu können, um häuslichen Anforderungen oder Anforderungen aus anderen Beschäftigungsverhältnissen besser und flexibler gerecht werden zu können. Diese Möglichkeiten bietet das Job-Sharing-System, bei dem sich mehrere Mitarbeiter einen Arbeitsplatz teilen und dabei selber in Absprache für die Besetzung des Arbeitsplatzes und damit für die Verteilung der jeweiligen Arbeitszeit verantwortlich sind. Für den Betrieb kann die Einrichtung von Job-Sharing-Arbeitsplätzen ebenfalls interessant sein. In aller Regel sind Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, wegen ihrer größeren Selbstbestimmungsmöglichkeiten motivierter. Häufig lassen sich, insbesondere bei Maschinenarbeitsplätzen, die eingesetzten Arbeitsmittel effektiver auslasten. Ferner besteht die Möglichkeit, langjährige Mitarbeiter, die aus persönlichen oder auch leistungsbedingten Gründen keinen Vollarbeitsplatz mehr ausfüllen können, auch weiterhin an den Betrieb zu binden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Job-Sharing-Vertrag

Zwischen[2] ................................. (im Folgenden "Firma")

und

Frau/Herrn[3]..................... (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgender Arbeitsvertrag (Job-Sharing) geschlossen:[4]

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab dem ................. als .............. nach dem Job-Sharing-System eingestellt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen.[5]

§ 2 Arbeitszeit und Verteilung

Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt ..... Wochenstunden.[6]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der betriebsüblichen Arbeitszeit den Arbeitsplatz in Abstimmung mit den anderen an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmern ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Besetzung durch mehrere Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer stimmen sich über die Aufteilung der Arbeitszeit untereinander ab.[7] Die Ruhepausen und Ruhezeiten finden nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes statt.[8]

Die Abstimmung ist so vorzunehmen, dass jeder beteiligte Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von ..... Monat(en) seinen vertraglich vereinbarten Zeitanteil erreicht.

Die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer legen der Firma jeweils für einen Zeitraum von ..............Wochen/Monaten einen Arbeitsplan über die Besetzung des Arbeitsplatzes vor.[9]

Kommt eine Einigung der beteiligten Arbeitnehmer über die Aufteilung der Arbeitszeit nicht zustande, kann die Firma die Aufteilung verbindlich regeln.[10]

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) bleibt unberührt.

§ 3 Vertretung

Ist einer der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, stellt der Arbeitgeber eine Vertretung, soweit die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer im Einzelfall keine interne Vertretung vereinbart haben.

Vertretungszeiten werden auf die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angerechnet, sondern gesondert vergütet.[11]

§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung von EUR ..........[12] . Vertretungszeiten werden mit EUR ...... je Vertretungsstunde vergütet.

Die Regelvergütung wird jeweils am Monatsende ausgezahlt. Die Abrechnung und Auszahlung evtl. Vertretungszeiten erfolgt jeweils mit der Abrechnung und Auszahlung der Regelvergütung des Folgemonats.

§ 5 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ....... Werktage Urlaub. Die Lage des Urlaubs ist mit den anderen beteiligten Arbeitnehmern und der Firma abzustimmen.[13]

§ 6 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Das Beschäftigungsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von ............ zum ............. gekündigt werden. Im übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen.

Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus § 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.[14]

Scheidet ein an der Arbeitsplatzteilung beteiligter Arbeitnehmer aus, darf den übrigen beteiligten Arbeitnehmern aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Änderungskündigung.[15]

Die verbleibenden Arbeitnehmer haben ein Vorschlagsrecht für eine Ersatzkraft. Dieser Vorschlag darf seitens der Firma nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.[16]

§ 7 Betriebliche Altersversorgung[17]

Die betriebliche Altersversorgung wird durchgeführt von ...

§ 8 Anspruch auf Fortbil...

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