Rz. 34

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 handelt ordnungswidrig, wer vorätzlich oder leichtfertig (Nr. 1) entgegen § 98 Abs. 1 Satz 1 oder (Nr. 2) entgegen § 98 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 5 Satz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werde. 

Nicht richtig ist die Auskunft erteilt, wenn ihr Inhalt nicht mit dem wirklichen Vorgängen übereinstimmt und dies dem Arbeitgeber auch bekannt war.

Nicht vollständig ist eine Auskunft, in der wesentliche Teile der erfragten Vorgänge verschwiegen wurden.

Nicht rechtzeitig ist eine Auskunft erteilt, wenn der Arbeitgeber eine angemessene Frist für die Antwort verstreichen ließ. Die Angemessenheit der Frist muss im Einzelfall beurteilt werden. Zumindest muss dem Arbeitgeber eine Einhaltung der Frist unter Berücksichtigung aller Umstände möglich gewesen sein.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Verstoßes gegen die Auskunfts- und Vorlagepflicht.

Bedingter Vorsatz nimmt einen Verstoß gegen die in Rede stehenden Pflichten bewusst in Kauf.

Leichtfertigkeit ist gleichbedeutend mit einer groben Fahrlässigkeit, die hier ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3).

 

Rz. 35

Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer unrichtigen Auskunft ist gesetzlich nicht geregelt. Die Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträgern werden durch die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts abschließend geregelt, so dass für einen Rückgriff auf zivilrechtliche Vorschriften über den Schadensersatz kein Raum bleibt. § 98 ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 1 RS 2/92).

 

Rz. 36

Für Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I), die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person einzuzahlen haben, z. B. im Bereich der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen, gilt die Ordnungswidrigkeitsvorschrift nicht (§ 98 Abs. 5 Satz 3).

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