Rz. 4

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Sozialversicherungsrecht Adressat unterschiedlicher Auskunftspflichten. So kann er im Rahmen einer Ermittlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 als Zeuge vernommen werden. Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 dürfen jedoch Sozialdaten nur erhoben werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben dient, die letztendlich auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können.

§ 98 kann daher auch als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Auskünften bei einem Dritten anstelle des Betroffenen angesehen werden. Als Letztere kommen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherten in der Renten- und auch in der Unfallversicherung sowie die in einem Versicherungsverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung stehenden Personen infrage. Für die Unfallversicherung bleiben neben § 98 noch weitere Vorschriften des SGB VII einschlägig (§§ 166, 192, 198, 209 SGB VII). Auch in der Arbeitslosenversicherung bestehen neben § 98 noch weitere die Auskunftspflicht des Arbeitgebers regelnden Normen (§§ 315 bis 319, § 404 SGB III).

 

Rz. 5

Für andere Leistungsbereiche als die Sozialversicherung hat § 98 keine Geltung, hier sind die entsprechenden spezialgesetzlichen Normen (z. B. § 117 SGB XII) heranzuziehen.

 

Rz. 6

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Auskünfte wegen der Erbringung von Sozialleistungen (z. B. Regelentgeltanfragen anlässlich der Berechnung und Bearbeitung der Krankengeldgewährung) im Einzelfall und der Entrichtung von Beiträgen. Letzteres sowohl im Einzelfall wie auch anlässlich des Einzugs von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

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