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Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 97 Abs. 1 Satz 5 nicht unterrichtungs- und vorlagepflichtig, weil für sie § 370 SGB III gilt. Nach § 370 SGB III kann die Bundesagentur für Arbeit die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB III zweckmäßig ist.

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