Rz. 5

Planungen sind auf Verwaltungshandeln bezogene Absichten und deren Verwirklichung. Die Pflichten aus § 95 beziehen sich nur auf Planungen, nicht auf das an deren Ende stehende Ergebnis, den Plan. Die Abstimmung der betroffenen Stellen muss daher keine Auswirkung auf den letztlich verabschiedeten Plan haben (Herbst, in: KassKomm, SGB X, Stand: 103. EL März 2019, § 95 Rz. 16). Gegenstand von Planungen können z. B. Krankenhausbedarfsplanungen, Planungen im Bereich der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung sowie der Bedarf von Einrichtungen der Jugendhilfe wie auch von Rehabilitationseinrichtungen sein.

2.1.1 Gemeinsame überörtliche Pläne

 

Rz. 6

§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 enthält den Appell an die in § 86 genannten Stellen, gemeinsame überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anzustreben. Sonstige Einrichtungen sind alle Einrichtungen, in denen Sach- oder Dienstleistungen für die Sozialleistungsberechtigten erbracht werden, z. B. Reha-Einrichtungen, Kurheime etc.

2.1.2 Beteiligung freier Träger und Gebietskörperschaften

 

Rz. 7

Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 sollen auch die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen an der Planung, insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung, beteiligt werden. Gebietskörperschaften sind Gemeinden, Landkreise und Regierungsbezirke in ihrer Eigenschaft als Verwaltungseinheiten des Landes. Freie Träger sind die in § 17 Abs. 3 SGB I genannten gemeinnützigen und freien Vereinigungen und Organisationen.

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