Rz. 7

Der Begriff der Nachzahlung hat keine gesetzliche Definition erfahren. Nachzahlungen beziehen sich zunächst auf die nachträgliche Erbringung laufender Geldleistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden. Die Nachzahlung kann hierbei als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeiträume geleistet werden. Eine Nachzahlung ergibt sich immer dann, wenn

  • eine laufende Geldleistung in zu geringer Höhe festgestellt wurde und eine Neuberechnung der Leistung auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden muss oder
  • ein Bescheid über eine (laufende) Geldleistung nicht rechtzeitig erstellt wurde oder werden konnte und nach der ersten Fälligkeit (bei laufenden Leistungen) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids die Zahlung der Geldleistung für zurückliegende Zeiträume erbracht werden muss.
 

Rz. 8

Nachzahlungen können aber auch (so Wiesner, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 87 Rz. 5) auf einmalige Leistungen, wie Abfindungen und Beitragserstattungen, ergehen. Nach Eichenhofer (in: Wannagat, SGB X, Stand: März 2001, § 87 Rz. 11) ist lediglich eine analoge Anwendung des § 87 zulässig, wenn die Nachzahlung (insbesondere bei Rentenabfindungen) aufgrund gesetzlicher Rechtsfolgen an die Stelle der laufenden Leistung tritt. Dies ist namentlich in Fällen von § 76 Abs. 2 und §§ 78 bis 80 SGB VII der Fall. Soweit der Anspruch auf eine Zahlung nicht der laufenden Gewährung von Leistungen dient, wird die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift verneint.

 

Rz. 9

Da einmalige Leistungen regelmäßig der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen und der Fall, dass eine zu erstattende Leistung nicht rechtzeitig beziffert werden kann, nicht allzu häufig eintreten dürfte, ergibt sich nur ein sehr geringer Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1, der es für den betroffenen Leistungsempfänger hinnehmbar macht, weiterhin der Aufrechnung nach § 52 SGB I zu unterliegen und nicht eine zügige Auszahlung seines Anspruchs i. S. d. § 87 beanspruchen zu dürfen.

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