Rz. 4

Aufgrund des abschließenden Charakters der DSGVO hinsichtlich der Bußgeldtatbestände konnte der Verweis des § 85a Abs. 1 a. F. auf die Bußgeldtatbestände nicht übernommen werden.

§ 85 Abs. 1 verweist daher seit dem 25.5.2018 nur noch auf § 41 Abs. 1 und 2 BDSG. Diese enthalten eine Unterscheidung hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe und damit eine Aussage zur Wertigkeit einzelner Handlungen.

 

Rz. 5

Nach § 42 Abs. 1 BDSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, einem Dritten übermittelt oder auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.

Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 BDSG sind damit seit dem 25.5.2018 sowohl gegenüber § 44 i. V. m. § 43 BDSG a. F. als auch § 85a i. V. m. § 85 a. F. enger gefasst. Es muss stets Vorsatz und gewerbsmäßiges Handeln vorliegen und sich um die Daten einer großen Zahl von Personen handeln, die unzulässig übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht wurden.

Zum Begriff der Übermittlung wird auf die Kommentierung zu § 67 Rz. 32 verwiesen.

Der Begriff "zugänglich machen" ist weiterhin weder in der DSGVO noch im deutschen Datenschutzrecht definiert, wird aber an verschiedenen Stellen verwendet. Darunter sind Daten zu verstehen, die einem verständigen Menschen nicht ohne weiteres bekannt sind oder die er sich aus allgemein zugänglichen Quellen nur mit Mühe verschaffen kann.

 

Rz. 6

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 42 Abs. 2 BDSG bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Dies entspricht im Wesentlichen den Anforderungen des § 85a Abs. 1 i. V. m. § 85 Abs. 2 a. F. bis zum 24.5.2018.

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