Rz. 36

Abs. 2 Satz 1 und 2 entspricht § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 a. F. und § 34 Abs. 4 BDSG. Er "dient der rechtssicheren Abwicklung des Auskunftsverfahrens" (BT-Drs. 18/12611). Nach Satz 1 hat die betroffene Person die Art der Sozialdaten näher zu bezeichnen, über die Auskunft erteilt werden soll. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall umfassend Auskunft "über alle über mich gespeicherten oder verarbeiteten Sozialdaten" verlangt wird und dem – im Rahmen von Art. 15 DSGVO i. V. m. § 83 – zu entsprechen ist.

 

Rz. 37

Um den Aufwand des Auffindens und ggf. Aufbereitens des Verantwortlichen von (noch) nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateisystemen gespeicherten Sozialdaten zu begrenzen, besteht nach Satz 2 eine Auskunftspflicht über diese Daten nur dann, wenn die betroffene Person konkrete Angaben zum Auffinden der Daten machen kann und der Aufwand beim Verantwortlichen nicht außer Verhältnis zum Informationsinteresse der betroffenen Person steht.

 

Rz. 38

Das Verfahren, die Form der Auskunftserteilung, bestimmt die Stelle nach § 35 SGB I(der Verantwortliche) selbst nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 3), sofern nicht Art. 12 und Art. 15 DSGVO Regelungen enthalten (vgl. Rz. 16 ff.); dies entspricht § 83 Abs. 2 Satz 4 a. F. In der Praxis bietet sich an, der betroffenen Person ergänzend zu Art. 15 DSGVO Ausdrucke der automatisiert verarbeiteten Sozialdaten (Kontoauszüge oder -übersichten) oder Kopien aus Akten zu übersenden. Es können auch frei formulierte Erläuterungen gegeben oder Akteneinsicht oder Einsicht in die EDV-Systeme beim Verantwortlichen angeboten werden.

 

Rz. 39

§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Diese bis zum 24.5.2018 in § 83 Abs. 1 Satz 5 a. F. enthaltene Regelung wird mit Satz 4 dieses Absatzes beibehalten. Sie dient dem Schutz der betroffenen Person, der Auskunft über gesundheitliche Verhältnisse erteilt wird. Die genannte Vorschrift regelt die Akteneinsicht betreffend Angaben über gesundheitliche Verhältnisse. Diese sollen möglichst von einem Arzt vermittelt werden.

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