Rz. 5

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf ist nur zulässig zwischen den in § 35 SGB I genannten Stellen und den Stellen nach § 69 Abs. 2 sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Zentrale Zulagenstelle (ZfA). Die ZfA wird hier als Finanzbehörde tätig, für die die Vorschriften der AO und des EStG gelten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als ZfA ist also kein Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I.

 

Rz. 6

Gleiches gilt für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in ihrer Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist in dieser Funktion als Finanzbehörde und nicht als Sozialleistungsträger tätig.

 

Rz. 7

Ausländische Stellen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht einbezogen. § 79 zählt in Abs. 1 und 1a die Stellen abschließend auf, zwischen denen Abrufverfahren möglich sind. Neben der ZfA und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. Rz. 5 und 6) sind dies nur die in § 35 SGB I und in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen. Welche dies im Einzelnen sind, kann den Kommentierungen zu § 35 SGB I und zu § 69 entnommen werden.

 

Rz. 8

Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherungsträger, für die es im § 148 Abs. 3 SGB VI eine eigene Vorschrift zum automatisierten Abrufverfahren gibt, die § 79 vorgeht (§ 37 SGB I). Nach § 148 Abs. 3 SGB VI ist ein automatisiertes Abrufverfahren auch zulässig zwischen den Rentenversicherungsträgern und Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des SGB, soweit die Daten zur Feststellung von Leistungsansprüchen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

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