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Sozialdaten, die befugt zur Durchführung eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden sind, dürfen nach Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung beschränkt oder gelöscht werden. Insbesondere müssen die Voraussetzung des § 476 StPO vorliegen, auf die auch der in Abs. 4 genannte § 49b OWiG verweist.
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