Rz. 15

Mit Wirkung zum 26.7.2012 wurde Abs. 1 um einen Satz 2 ergänzt, der eine nach Satz 1 zulässige Übermittlung untersagt, soweit diese den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze entgegen stehen würde.

Im Wesentlichen handelt es sich bei den dort niedergelegten Grundsätzen um

  • die Anerkennung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
  • den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
  • die Feststellung, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlegungen der Mitgliedstaaten ergeben, auch als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.

Ziel des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union v. 21.7.2012, mit dem durch Art. 8 die Ergänzung in Abs. 1 vorgenommen wurde, ist die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden der Zollverwaltung wurden Regelungen zum Datenaustausch geschaffen oder konkretisiert.

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 17/5096 S. 31), erfolgte die Ergänzung in § 77 Abs. 1 überwiegend aus rechtssystematischer Sicht und im Wesentlichen aufgrund der Stellung der Behörden der Zollverwaltung in Anwendung des Schwarzarbeitsgesetzes als Stelle nach § 35 SGB I. § 15 SchwarzArbG gewährleistet den Schutz der Sozialdaten durch einen Verweis auf die Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X zum Schutz der Sozialdaten. Mit der Ergänzung in § 77 Abs. 1 wurde folgerichtig "an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert".

In der Praxis der Stellen nach § 35 SGB I dürfte sich diese "rechtssystematische" Ergänzung kaum auswirken, da es sich nicht um eine Neuerung, sondern eine Erinnerung an bereits bestehende Grundsätze handelt.

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