Rz. 36

Nach Nr. 3 ist eine Übermittlung von Sozialdaten von den Pflegekassen an das Betreuungsgericht zulässig.

Auf Ersuchen des Betreuungsgerichts hat die Pflegekasse diesem das nach § 18 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu übermitteln. Das Gericht darf dieses Gutachten des MDK nach § 282 FamFG von der Pflegekasse anfordern. Durch die Ergänzung des § 76 Abs. 2 um die Nr. 3 ist die rechtliche Grundlage geschaffen worden, damit die Pflegekasse dieses Gutachten dem Betreuungsgericht zulässig übermitteln darf.

Ein Widerspruch steht der betroffenen Person nicht zu.

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