Rz. 26

Der Umfang der zulässig zu übermittelnden Daten wird in § 74 Abs. 1  durch das Erforderlichkeitsprinzip und den Zweck der Datenübermittlung bestimmt. Das bedeutet, dass von der Stelle nach § 35 SGB I grundsätzlich alle relevanten Daten übermittelt werden dürfen, die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach Nr. 1 und 2 erforderlich sind und die sonst der auskunftspflichtige Ehegatte hätte mitteilen müssen. Im Wesentlichen handelt es sich also um die Daten, die etwas über die finanzielle Situation des Auskunftspflichtigen aussagen. Dazu gehören auch Angaben über Pfändungen oder Abtretungen.

Für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 74 Satz 1 Nr. 3 reicht eine Aufstellung der Beiträge, die vor dem 1.1.2005 über die Höchstbeiträge hinaus gezahlt wurden.

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