Rz. 10

Nach Abs. 2 sind alle anderen Straftaten gemeint, die nicht unter Abs. 1 fallen. Als Regelfall sind dies "Vergehen ohne erhebliche Bedeutung". Die Vergehen mit erheblicher Bedeutung fallen unter Abs. 1. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

 

Rz. 11

Handelt es sich um eine "andere Straftat" i. S. v. Abs. 2, ist der Umfang der übermittlungsfähigen Sozialdaten begrenzt auf Namen und Vornamen, früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen, Namen und Anschriften der derzeitigen und früherer Arbeitgeber (§ 72 Abs. 1 Satz 2) sowie auf Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen.

 

Rz. 12

Mit "demnächst" ist der Fall gemeint, dass ein Leistungsantrag vorliegt, der Anspruch dem Grunde nach besteht, das Verfahren aber noch nicht beendet ist.

 

Rz. 13

Auskunft über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen kann immer nur der Sozialleistungsträger (§ 35 SGB I) erteilen, der für die Gewährung dieser Geldleistung zuständig und Adressat der richterlichen Anordnung ist. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialleistungsträger Kenntnis über erbrachte Geldleistungen anderer Sozialleistungsträger haben sollte.

So haben die Rentenversicherungsträger und auch die Sozialhilfeträger oft Erkenntnisse über die Tatsache, dass von anderen Trägern weitere Sozialleistungen gewährt werden, z. B. Krankengeldzahlungen oder Arbeitslosengeld II-Leistungen. Die näheren Modalitäten wie die Höhe der gewährten Leistungen, das Vorliegen zu berücksichtigender Pfändungen oder Abtretungen oder die genauen Zahlzeiträume sind ihnen dagegen regelmäßig nicht oder nicht vollständig bekannt, so dass keine aussagefähige Auskunft über diese Sozialleistungen erteilt werden kann.

Die Stellen nach § 35 SGB I haben sich daher bei der Datenübermittlung auf die von ihnen selbst erbrachten oder demnächst zu erbringenden Geldleistungen zu beschränken.

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