Rz. 7

Unter Verbrechen sind Straftaten zu verstehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

 

Rz. 8

Den Begriff "Straftat von erheblicher Bedeutung" gibt es im Strafrecht nicht. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zum Zweiten SGB-ÄndG von 1994 (vgl. BT-Drs. 12/6334 v. 2.12.1993 S. 10/11) handelt es sich um Straftaten, die nicht Verbrechen sind, aber z. B. einen beträchtlichen Schaden anrichten.

Als Beispiele führt der Gesetzgeber die Bereiche Wirtschaftskriminalität, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Missbrauch im Sozialbereich an und folgert, dass ein Katalog von Straftatbeständen nicht ausreichen würde, sondern weitere Kriterien berücksichtigt werden müssten. So könne z. B. der Tatbestand des Betruges sowohl Bagatellfälle als auch Schäden in Millionenhöhe umfassen.

 

Rz. 9

Zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung dürfen alle von der richterlichen Anordnung umfassten Daten zulässig übermittelt werden. Eine Ausnahme bilden die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu denen die in der ergänzenden bzw. einschränkenden Regelung des § 76 Abs. 1 genannten besonders schutzwürdigen medizinischen Daten gehören. Die dort genannten Voraussetzungen gelten auch im Rahmen des § 73, d. h., eine Übermittlung dieser (medizinischen) Sozialdaten scheidet aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge