Rz. 14

Abs. 2 Nr. 1 betrifft vor allem Fälle, in denen Sozialleistungen auf anderen Gesetzen als dem SGB beruhen. Die zuständigen Stellen werden im Hinblick auf eine zulässige Datenübermittlung den Stellen nach § 35 SGB I gleichgestellt (sog. Quasi-Leistungsträger), soweit sie die Daten zur Erfüllung einer gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Aufgabe benötigen.

 

Rz. 15

Die Aufzählung in Abs. 2 Nr. 1 ist abschließend.

Quasi-Leistungsträger sind danach die Stellen, die Leistungen erbringen nach

  • dem Lastenausgleichsgesetz (LAG),
  • dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG); dies sind gemäß §§ 184, 185 BEG die Entschädigungsbehörden der Länder und gemäß § 187 BEG die obersten Entschädigungsbehörden der Länder,
  • dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG); dies sind gemäß § 25 StrRehaG die Landesjustizverwaltungen, in deren Geschäftsbereichen die Rehabilitierungsentscheidungen ergangen sind oder weitere durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen bestimmte Stellen,
  • dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG); konkret ergeben sich die Leistungen aus dem Zweiten und Dritten Abschnitt (§§ 6 bis 9 BerRehaG) und werden gemäß § 24 BerRehaG durch die Bundesagentur für Arbeit und die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 SGB XII) erbracht,
  • dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG); die Entschädigungspflicht obliegt in diesen Fällen gemäß § 1 StrEG der Staatskasse, der Anspruch ist gemäß § 10 StrEG gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen geführt hat,
  • § 17 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) bestimmten Behörden, die Leistungen nach § 2 des BEG zu erbringen haben,
  • dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG); dies sind nach § 49 Abs. 1 BeamtVG die oberste Dienstbehörde und von ihr beauftragte andere Stellen,
  • dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hierfür ist nach § 46 SVG das Bundesministerium der Verteidigung zuständig oder andere Behörden, die von ihm per Rechtsverordnung beauftragt wurden,
  • dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG); eine Auflistung der zuständigen Sonder- und Zusatzversogungssysteme enthalten gemäß § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG die Anlagen 1 und 2 des AAÜG,
  • den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen; für das Blindengeld sind entweder die Versorgungsämter der Länder (Landesblindengeld) oder die Sozialämter (Bundesblindengeld) zuständig. Pflegegeldleistungen werden von den Pflegekassen (§ 1 SGB XI) gezahlt.

Diesen Stellen dürfen für die aufgezählten Zwecke Sozialdaten zulässig übermittelt werden, soweit diese für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

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