Rz. 9

Nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens. Das Verfahren muss allerdings im Zusammenhang stehen mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer Stelle nach § 35 SGB I. Insoweit gilt die Übermittlungsbefugnis auch für die gleichgestellten Stellen nach Abs. 2.

Abs. 1 Nr. 2 bietet den Sozialleistungsträgern damit die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten, wenn sie nicht selbst Beteiligte am Verfahren sind. So kann es z. B. erforderlich sein, in einem Rechtsstreit eines Betroffenen gegen das Versorgungsamt oder die gesetzliche Krankenversicherung auch Auskünfte der Rentenversicherungsträger einzuholen. Hier ist jedoch streng der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 69 zu beachten, womit die Übersendung vollständiger Akten in diesen Fällen regelmäßig ausscheiden muss. Näheres zum Erforderlichkeitsgrundsatz unter Rz. 3.

 

Rz. 10

Begehrt das Gericht in einem Rechtsstreit Auskünfte über einen Dritten, z. B. zu Vergleichszwecken, kann dies nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Art. 7 DSGVO i. V. m. § 67b) geschehen. Nur so kann dieser die Rechtmäßigkeit der Übermittlung seiner Daten überprüfen oder von seinem Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 Gebrauch machen.

 

Rz. 11

Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gehören nach der StPO zum Strafverfahren. Anfragen von Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften während eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB, z. B. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, dürfen zulässig nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 beantwortet werden.

Keine gerichtlichen Verfahren i. S. v. Nr. 2 sind Bußgeldverfahren und Vollstreckungsverfahren (vgl. insoweit die Komm. zu § 68).

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