Rz. 3

Nach Abs. 1 werden für das Verfahren bei den Behörden nach dem SGB (vgl. § 1 Abs. 2) keine Gebühren und Auslagen erhoben. Während Gebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde darstellen, fallen unter den Begriff Auslagen tatsächliche Aufwendungen wie Schreibgebühren, Gebühren für Bescheinigungen, Telefon-, Fax- und Telegrammkosten, Zustellungskosten, Porto, Fotokopierkosten, Fahrkosten sowie Reise- und Tagegelder an Sachverständige bzw. Vertreter anderer Behörden, ebenso auch Aufwendungen für Übersetzungen.

Die Kostenfreiheit gilt für sämtliche Amtshandlungen und das gesamte Verfahren bei den Verwaltungsbehörden (vgl. dazu die Komm. zu § 1) einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenfreiheit enthalten § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Satz 3. Wenn ein Verfahrensbeteiligter selbst die Erstattung von Auslagen begehrt, sind nach § 65 a SGB I auf Antrag die notwendigen Auslagen einschließlich Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu erstatten.

 

Rz. 4

Aus Abs. 1, der nur im Verhältnis Behörde/Bürger gilt, während im Verhältnis Behörde/Behörde § 7 Abs. 1 im Rahmen der Amtshilfe heranzuziehen ist, lässt sich kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen herleiten, die dem Beschwerdeführer durch Fahrten zur Antragstellung, Anhörung bei der zuständigen Behörde, zur Erhebung des Widerspruchs oder zur Auskunft, Beratung bzw. Information entstanden sind. Sie gehen – vorbehaltlich der Regelung in den §§ 63, 65a SGB I – zulasten des Antragstellers.

§ 46 Zulassungsverordnung-Ärzte enthält eine eigene Gebührenregelung, die als lex specialis Abs. 1 vorgeht; deshalb können in Zulassungs- und Entziehungsverfahren von Kassenärzten nach wie vor Gebühren erhoben werden (vgl. auch § 98 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Für das Klageverfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten gelten hinsichtlich der Kosten § 197a SGG bzw. §§ 154 ff. VwGO.

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.2013 für jede auf der Grundlage des § 74 a Abs. 2 Satz 1 (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von mindestens 500,00 EUR und im Vollstreckungsverfahren) erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 EUR, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen der Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, nicht jedoch das an den Vertragsarzt von der Kassenärtzlichen Vereinigung gezahlte Honorar.

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