Rz. 15

Die Erstattung bezieht sich auf die Leistung, die der Berechtigte nach Maßgabe des Aufhebungs-, Änderungs- oder Widerrufsbescheides zu Unrecht erhalten hat ("soweit"). Die Erstattung folgt insoweit den zeitlichen und/oder betragsmäßigen Feststellungen des Aufhebungsbescheides. Eine Verzinsungsverpflichtung besteht mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 2a nicht.

 

Rz. 16

Bei der Rückforderung von Sach- und Dienstleistungen richtet sich der Erstattungsanspruch auf den Geldeswert (Abs. 1 Satz 2). Die Vorschrift selbst trifft keine Aussage darüber, wonach der Geldanspruch zu berechnen ist. Da die Erstattung jedoch dem finanziellen Ausgleich dient, sind Sach- und Dienstleistungen mit dem Geldwert anzusetzen, den die gewährende Behörde selbst aufzuwenden hatte (zur Rückforderung von überlassenen Sachen vgl. Komm. zu § 51). Hat ein Leistungsempfänger nach dem SGB II anzurechnendes Vermögen verschwiegen, besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und der Erstattung auf den Wert des zu verwertenden Vermögens (Hess. LSG, Urteil v. 18.3.2016, L 7 AS 730/14). Hebt die Behörde den VA auf, mit dem Gutscheine gewährt worden sind, so hat die Erstattung durch den Leistungsempfänger in Geld zu erfolgen (BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 34/16 R).

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