Rz. 10

Die Widerruflichkeit ist ausgeschlossen, wenn ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das ist insbesondere im Bereich der gebundenen Entscheidungen der Fall, also z. B. bei Beitrags- oder Rückforderungsbescheiden nach § 50 oder speziellen Vorschriften, wie bei Vorschusszahlungen gemäß § 42 SGB I oder bei rechtmäßig abgelehnten Leistungsanträgen. Die Verpflichtung der Behörde zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche bzw. Ablehnung unberechtigter Leistungsansprüche zugunsten der Versichertengemeinschaft, die sie treuhänderisch wahrzunehmen hat, folgt aus § 76 SGB IV, dem Haushaltsrecht und dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Leistungsgewährung (§ 31 SGB I).

 

Rz. 11

Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn er aus anderen Gründen unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Widerruf ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist, wie bei Befreiungsbescheiden in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V, oder sich sinngemäß ergibt, wie bei ausgesprochenen Befreiungen in der Rentenversicherung nach § 6 SGB VI, für die ein Verzicht nicht vorgesehen ist. (Bei Änderung der Verhältnisse erledigt sich in der Rentenversicherung die Befreiung, so dass es eines Widerrufs des Befreiungsbescheides nicht bedarf, weil die Wirkung der Befreiung begrenzt ist; vgl. Komm. zu § 6 SGB VI und BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 12 KR 11/00 R). Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn mit dem VA Rechte oder Ansprüche Dritter untrennbar verbunden sind. Verwaltungsanordnungen ohne Rechtssatzcharakter wie Erlasse und andere verwaltungsinterne Anweisungen hindern den Widerruf nicht (Schütze, in v. Wulffen, SGB X, , § 46 Rz. 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge