Rz. 31

Für die Zuständigkeit der Behörde gilt § 44 Abs. 3 entsprechend, d. h., für die Rücknahme ist im Fall der Unanfechtbarkeit des VA diejenige Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahme über den zurückzunehmenden VA zu entscheiden hätte. Auch hier treten – wie bei § 44 – bei der Rücknahme für die Vergangenheit Probleme auf, wenn aufgrund der örtlichen, sachlichen und zeitbezogenen Zuständigkeiten (z. B. Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger) auch die Entscheidungskompetenz dieser Behörden betroffen wäre, indem eine Behörde über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer anderen Behörde entscheiden müsste (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1991, 4 RK 5/91, USK 9116, zur Bindungswirkung eines Bescheides einer Krankenkasse nach Kassenwechsel; vgl. Komm. zu § 44 Abs. 3).

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