Rz. 29

Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149.

Köhler, Der elektronische Verwaltungsakt, SdL 2003 S. 5.

Neumann, Selbstbestimmte Leistungsgestaltung im SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht, Gestaltungsoption und persönliches Budget, ZfSH/SGB 2003 S. 392.

Rittweger, Abrechnungsprüfungn des MDK in Krankenhäusern, NZS 2012 S. 367.

Ritze, Zur Ermessensentscheidung der Sozialversicherungsträger bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, Deutsche Rentenversicherung 1999 S. 379.

Schlette/Schmitz, Ermessen und Ermessensreduktion – ein Problem im Schnittpunkt von Verfassungs- und Verwaltungsrecht, AöR 1997 S. 32.

Schnapp, Der Einfluss der Schiedsämter auf die kassenärztliche Vergütung – aktuelle Probleme, NZS 2007 S. 561.

 

Rz. 30

Die Feststellung, dass keine Besonderheiten vorlägen, ohne dass die Maßstäbe für die Annahme von besonderen Umständen erkennbar werden, stellt keine ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung dar:

BSG, Urteil v. 24.2.1987, 11b RAr 24/86, SozR 1300 § 35 Nr. 3.

Die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung ist auf die im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt:

BSG, Urteil v. 24.2.1987, 11b RAr 26/86, SozR 1300 § 35 Nr. 4.

Ein Bescheid des Beschwerdeausschusses in der kassenzahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn er den Beteiligten erst später als ein Jahr nach Beschlussfassung zugestellt wird.

Bei einem Begründungsmangel des Bescheides des Beschwerdeausschusses ist im Regelfall nur dieser und nicht auch der Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben:

BSG, Urteil v. 21.4.1993, 14a RKa 11/92, BSGE 72 S. 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 = ArztR 1994 S. 161.

Lässt die Begründung eines belastenden Ermessensbescheides die behördlichen Ermessensgesichtspunkte nicht erkennen, darf daraus auf einen Ermessensfehler nur geschlossen werden, wenn eine Begründung überhaupt rechtlich geboten war (BSG, SozR 1300 § 35 Nr. 3).

Der Sozialleistungsträger muss, von Ausnahmen abgesehen, von einem bösgläubigen Versicherten das zu Unrecht Erlangte durch Erstattungsbescheid zurückfordern.

Der bösgläubig bereicherte Versicherte hat dem Träger ermessensrelevante Tatsachen, die noch nicht aktenkundig sind, spätestens im Widerspruchsverfahren darzulegen (Fortführung von BSG, SozR 3-4100 § 155 Nr. 2): BSG, Urteil v. 25.1.1994, 4 RA 16/92, SozR 3-1300 § 35 Nr. 6 = NZS 1994 S. 466 = DVBl. 1994 S. 1246 = DAngVers 1994 S. 286 mit Anm. Kowol.

Ein Bescheid ist nicht mit Gründen gemäß § 35 Abs. 1 SGB X versehen und damit rechtswidrig, wenn zwischen Beschlussfassung und Aufgabe des Bescheides zur Post zwecks Zustellung an die Beteiligten mehr als 5 Monate vergangen sind (zum Bescheid eines Beschwerdeausschusses im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung):

BSG, Urteil v. 15.11.1995, 6 RKa 5/95, USK 95162.

Ein Bescheid der Beschwerdeinstanz in der kassen- bzw. vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht als mit Gründen versehen anzusehen, wenn er später als 5 Monate nach der Beschlussfassung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wird (Anschluss an BSGE 72 S. 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5):

BSG, Urteil v. 18.10.1995, 6 RKA 38/94, BSGE 76 S. 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7.

Bescheide eines Beschwerdeausschusses müssen innerhalb von 5 Monaten nach Beschlussfassung zur Zustellung gegeben werden, anderenfalls sind sie nicht mit Gründen versehen (Fortführung von BSGE 72 S. 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 und BSGE 76 S. 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7): BSG, Urteil v. 28.4.1999, B 6 KA 79/97 R, SozR 3-1300 § 35 Nr. 8.

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung über die Ablehnung eines Antrages auf Abfindung einer Verletztenrente: BSG, Urteil v. 18.4.2000, B 2 U 19/99 R, SozR 3-1300 § 35 Nr. 9 = EzS 128/190.

Zur notwendigen Ermessensausübung und Begründung einer Einzelfallanordnung zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften:

BSG, Urteil v. 22.8.2000, B 2 U 33/99 R, SozR 3-1300 § 35 Nr. 10.

Entscheidungen von Prüfgremien zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung müssen zumindest die Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe im Einzelfall nachvollziehbar erkennen lassen.

Unter dem Blickwinkel des Begründungserfordernisses bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Prüfgremium auf vorangegangene, die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse betreffenden Entscheidungen Bezug nimmt. Die Begründungspflicht verlangt nicht, bereits an anderer Stelle bei gleicher Sachlage zutreffend gemachte Ausführungen explizit zu wiederholen:

BSG, Urteil v. 21.5.2003, B 6 KA 32/02 R.

Zur Begründungsfreiheit bei einer öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinverfügung:

BSG, Urteil v. 24.11.2004, B 3 KR 23/04 R.

Zur Begründung von Honorarbescheiden:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2003, L 11 KA 243/01.

Begründungsumfang bei vertragsärztlichen Honorarbescheiden:

BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 6 KA 37/11 R.

Verzahnung von Bestimmtheitserfordernis und B...

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