Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Begriff, den Inhalt und die Verbindlichkeit einer Zusicherung. Dabei wird, mit Ausnahme des Abs. 2, § 38 VwVfG wörtlich übernommen. Die Zusicherung/Zusage war bereits vor der Normierung in § 34 SGB X im Sozialversicherungsrecht, ebenso im allgemeinen Verwal tungsrecht, als Rechtsinstitut bekannt und anerkannt. § 34 beseitigt jedoch die früher bestandenen Unklarheiten hinsichtlich der Verbindlichkeit einer Zusicherung. Im Sozialversicherungsrecht hat das Institut der Zusicherung keine nennenswerte praktische Bedeutung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift betrifft lediglich die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes (VA) gerichtete Zusage und die dafür erforderlichen Voraussetzungen und Folgen. Zusagen mit anderem Inhalt werden von der Vorschrift nicht erfasst (z.B. schlicht-hoheitliche Handlungen). Die Zusicherung muss zudem auf ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln gerichtet sein. Die Zusicherung trägt dem Bedürfnis der Betroffenen an Planungssicherheit Rechnung; die vor Erlass eines Verwaltungsaktes vom Betroffenen zu tätigenden Aufwendungen sollen gesichert zu dem beabsichtigten Erfolg führen.

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 wird der Vertrauensschutz an eine gegebene Zusicherung verstärkt, indem die Rücknahme oder der Widerruf einer Zusicherung von den gleichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die für VA gelten (§§ 44 bis 47). Abs. 3 lässt die Bindungswirkung einer Zusicherung entfallen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung ändert.

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