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Das Merkmal der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen diente ursprünglich zur Abgrenzung von Entscheidungen innerhalb "besonderer Gewaltverhältnisse", die gerichtlich nicht überprüfbar sein sollten. Heute hat dieses Merkmal Bedeutung für die Abgrenzung des VA gegenüber innerbehördlichen Handlungen, Verwaltungsvorschriften oder Weisungen und der (noch) intern gebliebenen getroffenen Entscheidung, der Rechtswirkungen und der Rechtsetzungswille fehlen. Zu den internen Maßnahmen gehören auch die vorbereitenden Handlungen (z. B. Einholung von Gutachten). Sie sind keine Verwaltungsakte, sondern dienen der Entscheidungsfindung, die dann in einen Verwaltungsakt mündet. Die Frage der Außenwirkung stellt sich weiter bei sog. mehrstufigen VA, bei denen z. B. die Zustimmung einer anderen Behörde für den Erlass notwendig ist (z. B. Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger um Feststellung, ob der Versicherte voll-/erwerbsgemindert ist, für die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld, BSGE 71 S. 13). Dabei handelt es sich um ein reines Behördeninteresse, das keinerlei Außenwirkung hat (so auch BSGE 59 S. 258). Rechtsschutzgewährung erfolgt in diesen Fällen durch Klage auf Gewährung der Leistung (z. B. Arbeitslosengeld). In dem Verfahren ist dann zu prüfen, ob der begehrte VA wegen der fehlenden Mitwirkungshandlung der anderen Behörde nicht rechtmäßig erlassen worden ist. Gleiches gilt auch für die Herstellung des sog. Benehmens zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gemäß § 87b SGB V bei der Honorarverteilung.

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