Rz. 11

Anders als nach dem VwVfG besteht in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB für die Beteiligten ein Anspruch darauf, sich Auszüge oder Abschriften selbst zu fertigen oder Ablichtungen durch die Behörde erteilen zu lassen (vgl. Abs. 5 Satz 1). Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen werden dem Berechtigten nur auf Antrag, der bei der die Akten führenden Behörde zu stellen ist, erteilt. Abs. 5 Satz 2 regelt die Durchführung der Akteneinsicht in eine elektronische Akte. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen (Abs. 5 Satz 3). Ob und in welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei auch die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten berücksichtigt werden können. Aufwendungsersatz kann nur für die Fertigung von Kopien und Abschriften nicht jedoch für den allgemeinen Verwaltungsaufwand verlangt werden (Sächs.LSG, Urteil v. 23.11.2011, L 6 SB 34/11).

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