Rz. 10

Dadurch wird der Urkundenbeweis i. S. d. §§ 415 bis 444 ZPO ermöglicht. In Betracht kommen sowohl öffentliche als auch private Urkunden. Urkunden sind alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (BSG, Urteil v. 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 8, S. 89, SozR 3-1200 § 33a Rz. 4). Urkunden und Akten im Sinne von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 umfassen auch Geschäftsunterlagen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege von Arbeitgebern. Sammelkarte und Aufrechnungsbescheinigung sind öffentliche Urkunden i. S. v. § 418 ZPO und begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, falls nicht der Beweis der Unrichtigkeit gelingt (BSG, Urteil v. 11.7.1972, 5 RJ 455/70, Nachr. LVA Hessen 1974 S. 59). Bei Krankenpapieren ist die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. In den von den Sozialleistungsträgern verwendeten Antragsformularen, die vom Antragsteller zu unterschreiben sind, ist eine entsprechende Einverständniserklärung vielfach vorgedruckt. Behördliche Anordnungen und Runderlasse stellen keine Urkunden dar. Die Urkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und gelten als zuverlässigste Beweismittel. Akten sind nach sachlichen Gesichtspunkten gesammelte und geordnete Urkunden; sie können ebenfalls öffentlich oder privat sein. Soweit Akten von Behörden geführt werden, folgt die Herausgabepflicht aus den Grundsätzen der Amtshilfe (vgl. §§ 9 ff.). Für private Akten besteht keine Vorlagepflicht, soweit sich etwas Gegenteiliges nicht aus besonderen Vorschriften ergibt.

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