Rz. 2

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 21 VwVfG sowie § 83 AO und dient der Sicherung der Unparteilichkeit eines Verwaltungsverfahrens, wenn – über die Gründe des § 16 hinaus – eine unparteiische Amtsausübung durch die Behörde nicht mehr gewährleistet ist.

Abs. 1 Satz 3 enthält eine dem VwVfG nicht bekannte Regelung; sie trägt den Besonderheiten der sozialen Selbstverwaltung sowie der Bundesagentur für Arbeit Rechnung.

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