Rz. 15

Durch § 119 wird dem geschädigten Versicherten die Verfügungsbefugnis über den Schadenersatzanspruch, soweit dieser den Anspruch auf Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge umfasst, genommen. Der Schadensersatzanspruch geht kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger über und der Geschädigte ist nicht prozessführungsbefugt. Aufgrund des nach § 399 BGB bestehenden Abtretungsverbots ist auch eine gewillkürte Prozessstandschaft ausgeschlossen (BGH, Urteil v. 2.12.2003, VI ZR 243/02). Damit wird die Verwendung der Schadensersatzleistung zum Zweck der Beitragszahlung sichergestellt und ein anderweitiger Gebrauch durch den Geschädigten verhindert. Da § 119 zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs keine Sonderregelung trifft, erfolgt – wie bei § 116 – der Übergang des Beitragsersatzanspruchs bereits bei Eintritt des schädigenden Ereignisses.

 

Rz. 16

Bei Kenntnis des Forderungsübergangs gemäß § 119 hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge vom Schädiger einzuziehen. Er hat die Pflichten eines Treuhänders. Leistungsträger ist allein der Rentenversicherungsträger, nicht auch die Krankenkasse als Einzugsstelle. Dabei hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzusetzen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass er sich schadenersatzpflichtig macht. Bei der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Beitreibung der nach § 119 übergegangenen Beitragsansprüche kommt auch die Wiederherstellung des ohne die Pflichtverletzung entstandenen Zustands, demnach die Gutschrift der fehlerhaft nicht eingezogenen Beiträge, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht (vgl. ausführlich Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 119 Rz. 16). Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Leistungsträger. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den geschädigten Versicherten an der Durchführung des Regressverfahrens zu beteiligen.

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