Rz. 14

Da es sich in den Fällen des § 119 i. d. R. um kleine Ausgleichsbeträge handelt, sollen die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit zur Pauschalierung im Einzelfall – wegen ihrer treuhänderischen Tätigkeit für einzelne Versicherte aber nicht zum Abschluss von Teilungsabkommen – erhalten, um den Verwaltungsaufwand ökonomisch zu gestalten (BT-Drs. 14/4375 S. 61). Das entbindet den Rentenversicherungsträger jedoch nicht, den Beitragsanspruch des Geschädigten zuerst einmal individuell zu ermitteln. Damit kann aber der gesetzgeberische Zweck, den Verwaltungsaufwand ökonomisch zu gestalten, im Ergebnis nicht erreicht werden. Eine Pauschalierung dürfte damit nur äußerst selten vertretbar sein. In den Fällen der Zahlung von (einem schädigungsbedingtem geringerem) Entgelt durch dem Arbeitgeber soll die notwendige Mitwirkung des Geschädigten durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sichergestellt werden (BT-Drs., a. a. O.). Eine gesonderte Anordnung der Mitwirkungspflichten war erforderlich, da die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs seitens des Leistungsträgers keine Sozialleistung ist.

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