Rz. 10

Mit der Regelung in § 119 Abs. 1 Satz 2 werden § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 für anwendbar erklärt. Hierdurch soll vor allem in den Fällen, in denen nach Eintritt einer Schädigung durch einen Dritten eine Sozialleistung bezogen wird und ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vorliegt, sichergestellt werden, dass auch hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen 80 % des Bruttoentgeltes (der Basis der Entgeltersatzleistung) und dem vollen Bruttoentgelt – unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsquote – ein Regressanspruch geltend gemacht wird und damit insoweit zur Rentenerhöhung dem Rentenkonto des Geschädigten Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden. Insoweit wird einer Beanstandung des Bundesrechnungshofes Rechnung getragen (vgl. BR-Drs. 709/97 S. 61 ff.). Beim Schädiger wird also folgender Regress genommen (Haftungsquote 70 %).

 

80 % Bruttoentgelt

20 % Bruttoentgelt

× 70 % Haftungsquote = 56 %

× 70 % Haftungsquote = 14 %
100 % Entgelt × 70 % Haftungsquote = 70 %

Der Schädiger wird somit entsprechend der Haftungsquote belastet. Einerseits wird der Geschädigte abweichend vom normalen Krankengeldbezug behandelt, was die Solidargemeinschaft des Leistungsträgers belastet, da sie Beträge lediglich auf der Basis von 80 % des Bruttoentgelts multipliziert mit der jeweiligen Haftungsquote erhält. Andererseits ist der Geschädigte bei Sozialleistungsbezug ebenfalls an den fälligen Beiträgen zur Hälfte beteiligt. Vor allem aber folgt § 119 Abs. 1 Satz 2 der in § 249 BGB normierten Pflicht des Schädigers zur Naturalrestitution, also den Geschädigten wie den arbeitsfähig gebliebenen, weiterbeschäftigten Versicherten zu stellen (vgl. auch BGH, Urteil v. 15.4.1986, VI ZR 146/85). Im Ergebnis wird somit der Schädiger entsprechend seiner Haftungsquote belastet und damit wird dem Gebot des § 62 SGB VI Rechnung getragen (vgl. auch Schlager/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2017, § 119 Rz. 70 ff.).

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