Rz. 7

Der Forderungsübergang ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Arbeitgeber beitragspflichtiges Entgelt fortzahlt (§ 3 EFZG) oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt. In diesen Fällen erhält der Rentenversicherungsträger die Beiträge. Ein Schaden "im Beitragskonto" entsteht nicht. Das hat zur Folge, dass Beitragsersatzforderungen erst nach Beendigung der Leistungen des Arbeitgebers auf den Versicherungsträger übergehen können. Bei geringeren Beitragszahlungen (infolge geringerer Entgeltersatzleistungen oder unfallbedingt geminderten Arbeitsentgelts) geht wegen der damit verbundenen Kürzungen von Rentenansprüchen der Anspruch auf den Differenzbetrag über (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2017, § 119 Rz. 46).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge