Rz. 2

Die Vorschrift lehnt sich an § 1543 Abs. 1 RVO an, der sich in der Praxis bewährt hatte. In § 1543 Abs. 2 RVO war die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer öffentlich-rechtlichen Vorfrage vorgesehen. Die Normierung einer Aussetzungsmöglichkeit bei der Schaffung des § 118 wurde aufgrund der sich bereits aus § 148 ZPO ergebenden Möglichkeit zur Verfahrensaussetzung für entbehrlich gehalten (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 29; Schlaeger/Bruno, in: Hauk/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 118 Rz. 4). § 118 normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in einem zivilrechtlichen Verfahren öffentlich-rechtliche Vorfragen vom Zivilgericht mitgeprüft und entschieden werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Auseinandersetzungen wegen unterschiedlicher Auffassungen sollen vermieden und sozialrechtliche Vorfragen aus dem Prozess vor den Zivilgerichten herausgenommen werden. § 118 dient demnach der Prozessökonomie. Es sollen voneinander abweichende Entscheidungen der Sozialleistungsträger sowie der Gerichte der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und der Zivilgerichte andererseits vermieden werden (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2016, VI ZR 664/15). Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 108 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung. § 108 Abs. 2 SGB VII sieht jedoch im Gegensatz zu § 118 eine Pflicht zur Verfahrensaussetzung vor. Nach dem im Rahmen des § 118 anwendbaren § 148 ZPO steht die Verfahrensausssetzung hingegen im Ermessen des Gerichts.

Eine Bindung tritt nicht nur bei rechtskräftigen Entscheidungen eines Gerichts, sondern auch bei unanfechtbaren Entscheidungen eines Leistungsträgers (vgl. § 77 SGG) ein, weil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die Rechtsprechung auch an unanfechtbare Verwaltungsakte gebunden ist (BT-Drs. 9/95 S. 10 sowie 9/1753 S. 18 und 45).

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