Rz. 41

Die Abs. 8 und 9 des § 116 tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen für die Leistungsträger um ein Massengeschäft handelt, das im allgemeinen Interesse weitgehender Vereinfachung bedarf.

 

Rz. 42

Nach § 116 Abs. 8 sind je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln 5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu ersetzen. Die Pauschale wird jedoch in den Fällen der § 116 Abs. 2 und 3 entsprechend gekürzt bzw. aufgeteilt. Durch die Bezugnahme auf die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wird eine automatische Dynamisierung erreicht. Nur wenn der Leistungsträger höhere Leistungen nachweist, sind diese zu ersetzen. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch nur bis zur Zahlung der Pauschale. Die tatsächlichen Aufwendungen können danach nicht mehr geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sozialleistungsträger sich eine spätere Nachberechnung ausdrücklich vorbehalten hat oder eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Geschädigten eintritt, von welcher der Sozialleistungsträger nicht ausgehen konnte (André, BG 1983 S. 716).

 

Rz. 43

§ 116 Abs. 9 ermöglicht die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche, wobei auch die stationäre Behandlung und die Kapitalisierung künftiger Ansprüche mit einbezogen werden können. Solche Vereinbarungen kommen in erster Linie als sog. Teilungsabkommen zwischen der Privatversicherung und den Leistungsträgern vor. Ein Teilungsabkommen ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Sozialleistungsträger zur Regelung zukünftiger Schadensfälle. Wesentliche Regelungspunkte sind: Zahlung einer Quote ohne Überprüfung der Sach- und Rechtslage, Ersatz nur in Höhe der Quote sowie nur im Schadensfall und eine Schadensregulierung ohne Beteiligung des Schädigers.

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