Rz. 6

Gegenüber § 115 vorrangig sind im Arbeitsförderungsrecht § 169 Satz 1 SGB III im Bereich des Insolvenzgelds und im sozialen Entschädigungsrecht § 16h Satz 1 BVG im Rahmen des Versorgungskrankengelds. Nachrangig sind hingegen die Bestimmungen in § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG und in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, soweit die jeweilige Sozialleistung anstelle des Arbeitsentgelts erbracht worden ist. Bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII dürfte dies regelmäßig zu verneinen sein. § 22 Abs. 5 WoGG schließt eine Anwendung von § 115 aus. § 33 Abs. 5 SGB II bestimmt hingegen ausdrücklich den Vorrang von § 115. Bei § 33 Abs. 5 SGB II handelt es sich um einen Anwendungs- und nicht um einen Ausschließungsvorrang. Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 nicht eintritt, bleibt ein Übergang nach § 33 SGB II möglich (LSG Hessen, Urteil v. 14.3.2014, L 9 AS 90/11, juris Rz. 36). § 115 gilt weiter nicht im Recht der Unterhaltsvorschüsse und der Leistungen für einen Unterhaltsausfall. Insoweit beruht die Erbringung von Sozialleistungen auf der Pflichtverletzung des Unterhaltsverpflichteten, nicht jedoch auf dem Umstand, dass sein Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt; es fehlt an einer unmittelbaren Kausalität.

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