Rz. 9a

Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss Kenntnis von der Entscheidung erhalten. Hierbei ist positive Kenntnis zu verlangen, wobei fahrlässige und auch grob fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht. Kenntnis nehmen können nur natürliche Personen, d. h. maßgebend ist die Kenntnis von Bediensteten des Sozialleistungsträgers.

Beispielsweise entsteht der Erstattungsanspruch einer krankengeldgewährenden Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen nachträglich gewährter Rente wegen Erwerbsminderung mit der Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheides an den Leistungsberechtigten. Die Ausschlussfrist des § 111 beginnt dagegen frühestens, wenn auch die Krankenkasse von dem Bescheid Kenntnis erlangt.

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