Rz. 8

Die Bagatellgrenze findet keine Anwendung, wenn der zu erstattende Betrag allein wegen der vorrangigen Erfüllung eines anderen Erstattungsanspruchs (Rangfolge nach § 106) auf weniger als 50,00 EUR abgesunken ist.

 
Praxis-Beispiel
 
Rentennachzahlung = 2.000,00 EUR
vorrangiger Erstattungsanspruch der Krankenkasse = 1.960,00 EUR
geltend gemachter Erstattungsanspruch des Sozialamtes = 500,00 EUR
Erstattungsanspruch des Sozialamtes = 40,00 EUR

Lösung:

Der vor dem Hintergrund des § 106 bestehende Erstattungsanspruch des Sozialamtes i. H. v. 40,00 EUR ist zu erfüllen.

 

Rz. 9

Nebeneinander bestehende Erstattungsansprüche eines Erstattungsberechtigten (z. B. §§ 103 oder 104 SGB X und § 335 Abs. 2 SGB III) aufgrund eines Leistungsfalles sind bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die Geringfügigkeitsgrenze von 50,00 EUR erreicht wird, zusammenzurechnen.

 
Praxis-Beispiel
 
Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X = 43,00 EUR
Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 335 Abs. 2 SGB III = 14,00 EUR
Grenzbetrag der Forderung = 57,00 EUR

Lösung:

Die Forderung der Bundesagentur für Arbeit ist i. H. v. 57,00 EUR zu begleichen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit "Ersatzanspruch im Einzelfall" i. S. v. Satz 2 der Vorschrift nicht die Einzelforderung gemeint, vielmehr sind schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 4).

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