Rz. 7a

Aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente v. 2.10.1991 i. d. F. v. 1.1.2001 melden die Krankenkassen Fehlanzeige, wenn ihr Erstattungsanspruch nach einer erstmaligen Rentengewährung nicht mehr als 50,00 EUR betragen würde. Der Rentenversicherungsträger zahlt daraufhin – sofern keine anderen Stellen einen Erstattungsanspruch geltend machen – die gesamte Rentennachzahlung, einschließlich eines evtl. geringfügigen Erstattungsbetrages an den Rentenberechtigten aus.

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