Rz. 5

Nach Satz 2 unterbleibt eine Erstattung zwischen den Leistungsträgern, wenn der Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50,00 EUR beträgt. Der geringfügige Erstattungsbetrag verbleibt dann bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger, da die Erfüllungsfiktion des § 107 unabhängig von der tatsächlichen Erstattung eintritt. Danach steht dem Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger immer nur insoweit ein Auszahlungsanspruch zu, als die festgestellte Nachzahlung den Erstattungsanspruch übersteigt.

 
Praxis-Beispiel
 
Rentennachzahlung = 1.000,00 EUR
Erstattungsanspruch = 35,00 EUR

Lösung:

Der Erstattungsbetrag i. H. v. 35,00 EUR ist wegen Satz 2 nicht an den erstattungsberechtigten Leistungsträger auszuzahlen. Dem Rentenberechtigten steht jedoch lediglich die verbleibende Nachzahlung i. H. v. 965,00 EUR zu, da er die Leistung (35,00 EUR) bereits vom vorleistenden Leistungsträger erhalten hat. Die 35,00 EUR verbleiben beim Rentenversicherungsträger, da insoweit § 107 gilt.

 

Rz. 6

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Wirkung des § 107 muss der geringfügige Erstattungsbetrag genau beziffert werden, weil sonst eine individuelle Abrechnung mit dem Versicherten nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des leitenden rechtlichen Grundsatzes der engen Zusammenarbeit unter den Leistungsträgern gemäß § 86 besteht für den Erstattungsberechtigten auch eine Rechtspflicht, auf Ersuchen des Erstattungspflichtigen den geringfügigen Erstattungsbetrag genau zu beziffern.

Schwierigkeiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Hinblick auf § 110 von einer genauen Bezifferung des Erstattungsanspruchs absieht und sich diesbezüglich sogar weigert oder aber lediglich mitteilt, es werde wegen Geringfügigkeit kein Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Da der zuständige Rentenversicherungsträger in diesen Fällen die Höhe des bereits nach § 107 als erfüllt geltenden Anspruchs nicht kennt, ist er auch nicht in der Lage, die Höhe der restlichen Rentennachzahlung an den Versicherten zu bestimmen und diese auszuzahlen. Da aber im Interesse des Versicherten der ihm zustehende Differenzbetrag nicht unangemessen lange Zeit zurückbehalten werden darf, wenn der erstattungsberechtigte Träger von einer Bezifferung absieht (Argument aus § 87), ist in solchen Fällen dem Versicherten ungeachtet möglicher Doppelleistungen der gesamte zur Verfügung stehende Rentennachzahlungsbetrag auszuzahlen.

2.2.1 Erstfeststellung

 

Rz. 7

Bezüglich der Anwendung des Satzes 2 hat das BSG mit Urteil v. 20.8.1986 (8 RK 41/85) folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Unter "Erstattungsanspruch im Einzelfall" ist der Anspruch zu verstehen, der den Gesamtaufwand des erstattungsberechtigten Leistungsträgers umfasst.
  2. Eine Erstattung von Bagatellbeträgen ist möglich, wenn die zu erwartenden Gesamtkosten, die demjenigen, der die Erstattung verlangt, erwachsen sind oder werden, den genannten Grenzbetrag voraussichtlich überschreiten. Feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, sind bei der Prüfung hinsichtlich der Bagatellgrenze zusammenzurechnen.
  3. Eine Zusammenrechnung von Aufwendungen aus verschiedenen Versicherungsfällen ist nicht zulässig, selbst wenn es sich um Versicherungsfälle derselben Person handelt.

2.2.2 Vereinbarung mit den Krankenkassen

 

Rz. 7a

Aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente v. 2.10.1991 i. d. F. v. 1.1.2001 melden die Krankenkassen Fehlanzeige, wenn ihr Erstattungsanspruch nach einer erstmaligen Rentengewährung nicht mehr als 50,00 EUR betragen würde. Der Rentenversicherungsträger zahlt daraufhin – sofern keine anderen Stellen einen Erstattungsanspruch geltend machen – die gesamte Rentennachzahlung, einschließlich eines evtl. geringfügigen Erstattungsbetrages an den Rentenberechtigten aus.

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