Rz. 6

Satz 3 ermöglicht eine Anhebung der Bagatellgrenze von 200,00 EUR entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Hierbei kann auf 10,00 EUR nach unten oder oben gerundet werden. Bisher hat die Bundesregierung hiervon keinen Gebrauch gemacht, jedoch ist statt der früheren Bagatellgrenze von 200,00 DM durch die Währungsumstellung auf 200,00 EUR erhöht worden.

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