Rz. 5

Auslagen werden grundsätzlich nur auf Anforderung erstattet und nur dann, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten wird. Diese Bagatellgrenze beträgt, abgestellt auf den jeweiligen zur Erstattung anstehenden Einzelfall, 200,00 EUR. Hierbei sind die in ein und demselben Vorgang anfallenden Auslagen zusammenzurechnen. Beträgt die Gesamtsumme der Auslagen in einem Einzelfall nur 200,00 EUR oder weniger, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

Es ist nicht zulässig, die Auslagen mehrerer einzelner Erstattungsfälle zusammenzufassen, um so zu einer Kostenforderung für Auslagen von über 200,00 EUR zu kommen.

Ein Einzelfall liegt nicht vor, wenn mehrere Fälle zusammen in einer Summe abgerechnet werden.

Der Anspruch nach § 109 ist ein Nebenanspruch zum Erstattungsanspruch nach §§ 102ff.

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