Rz. 12
Für den Auszahlungsanspruch bei der Verzinsung von Erstattungsansprüchen sind Bagatellgrenzen nicht zu beachten. Die Auszahlung von Zinsen kommt also auch dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag an Zinsen die Grenzen des § 118 Abs. 2a SGB VI (ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nach § 68 Abs. 1 SGB VI) oder des § 110 SGB X (50,00 EUR) nicht übersteigt.
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